Dr. Dres  Zimny – Ihr Zahnarzt in Berlin

Wissenswertes zum Ärztlichen Attest

Eine Krankheit kann man einem Menschen in den meisten Fällen nicht ansehen. Eine Krankheit kann uns Menschen im Alltag behindern und nicht selten auch am Arbeitsplatz. Sie kann sogar so weit führen, dass man seine Erwerbstätigkeit aufgrund der Erkrankung nicht mehr weiterführen kann, so wie unser Beispiel eines Mannes im mittleren Alter aus Frankfurt am Main.

Kündigung wegen Burnout-Syndrom

Matthias arbeitete lange Jahre im Schichtdienst einer Alarmzentrale. 3-Schicht-Betrieb, 12 Stunden Schichten und oftmals über 200 Stunden im Monat. Irgendwann kam er an den Punkt, an dem er nicht mehr konnte. Er fühlte sich nur noch erschöpft, müde und ausgebrannt. Die sozialen Kontakte wurden immer weniger, alles fiel ihm schwer und selbst die banalsten Dinge erschienen ihm als Hürde. Er ließ sich von seinem Hausarzt krankschreiben, schließlich kündigte er aus gesundheitlichen Gründen.

Ärztliches Attest beim Arbeitsamt vorlegen


Die Agentur für Arbeit wollte Matthias zunächst das Arbeitslosengeld für 12 Wochen sperren, schließlich hat er ja aus eigenem Antrieb gekündigt, doch hier kommt das Ärztliche Attest ins Spiel! Einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers "aus wichtigen Gründen" darf keine Sperre erfolgen. Die Gesundheit eines Menschen ist das höchste Gut und sehr wohl ein "wichtiger Grund." Der Hausarzt stellte Matthias also ein Ärztliches Attest seiner Erkrankung aus und bescheinigte ihm, dass er seinen bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Agentur für Arbeit musste dieses akzeptieren und Matthias hatte aufgrund seiner Erkrankung zumindest nicht noch den finanziellen Schaden zu tragen.

Was kostet ein Ärztliches Attest?

Der behandelnde Arzt darf vom Patienten Geld für erbrachte Leistungen verlangen, welche die Chipkarte der Krankenkassenkarte nicht abgedeckt wird, so zum Beispiel für die Ausstellung eines ärztlichen Attests. Je nachdem, wie umfangreich dieses Attest ist, kann er seinem Patienten dieses in Rechnung stellen. Dieses ist jedoch in der Gebührenordnung für Ärzte klar definiert. • Kurze Bescheinigung: 2,33-8,16 Euro

• Ausführlicher, schriftlicher Krankheits- und Befundbericht: 7,58-26,58 Euro
• Ausführlicher, schriftlicher Krankheits- und Befundbericht: 17,49-61,20 Euro
• Schriftliche, gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden
Aufwand: 29,14-102,00 Euro

Atteste für die Schule und Kinder unter 18 Jahren sind im Regelfall oft kostenfrei.